Dienstbefehl bezüglich Dienstfahrten

Am 6. Februar 1930 wurde durch den Polizeikommandanten der folgende Dienstbefehl aufgesetzt:

Abs. 6

Während der Fahrt muss beachtet werden, dass die gesetzlich erlaubte Fahrgeschwindigkeit eingehalten wird, die Kurven stets vorsichtig genommen werden, in solchen und bei Kreuzungen keine Fahrzeuge überholt werden, rechtzeitig Signal gegeben wird, alle Vorgänge auf der Strasse sowie die Wagen- und Motorgeräusche müssen beachtet werden. Unregelmässigkeiten sind sofort festzustellen und zu beheben. Beim Befahren von schlüpfrigen Strassen und beim Schleudern darf nicht plötzlich gebremst oder ausgekuppelt werden. Steigungen sind nach Möglichkeit mit dem grössten Gang zu nehmen. Bergab soll in der Regel mit der gleichen Übersetzung gefahren werden, die für das Hinauffahren notwendig ist. Wo möglich soll mit dem Motor gebremst werden.

 

Abs. 10

Vierteljährlich ist folgendes auszuführen: Die Öler am Magnet, Dynamo, Anlasser und Zündverteiler werden mit 1 – 2 Tropfen dünnem, weissen Maschinenöl bestrichen. Die Radnabenkugellager auf der Vorderachse sind zu schmieren. Die Ölfilter müssen entleert und gereinigt werden. Getriebe- und Cardangehäuse sind mit Getriebeöl nachzufüllen. Ebenso hat die Nachfüllung des Steuergehäuses mit dickem Öl zu erfolgen.

 

Abs. 11

Ab 1. November ist dem Kühlwasser 2 Liter Glyzerin beizugeben.

 

Hptm Paul Grüninger

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