SIWAS: Sicherheitsfirmen, Waffen und Sprengstoffe

Aufgrund einer Gesetzesänderung des eidgenössischen Waffengesetzes hat sich die Arbeit der Abteilung SIWAS (Sicherheitsfirmen, Waffen, Sprengstoffe) seit 2019 erheblich verändert. Die Anpassung an das europäische Waffenrecht brachte in vielerlei Hinsicht Fragen und Herausforderungen mit sich und die Corona-Lage belastete die Tätigkeit zusätzlich. Nach ersten Erfahrungen mit dem neuen Gesetz in den Jahren 2019 und 2020 konnten im Jahr 2021 viele Unklarheiten ausgeräumt und Erfahrungen gesammelt werden.

Die Schweizer Stimmbevölkerung stimmte am 19. Mai 2019 den Anpassungen im Waffenrecht mit grosser Mehrheit zu, wonach am 15. August 2019 die Anpassungen an das europäische Waffenrecht in Kraft gesetzt wurden. Im Fokus der administrativen Anpassungen standen halbautomatische Feuerwaffen, welche mit der Änderung neu in die Kategorie der verbotenen Waffen überführt wurden. Für bestimmte halbautomatische Waffen, wie zum Beispiel die Sturmgewehre 57 und 90, gelten daher seitdem neue Erwerbsvoraussetzungen, sofern sie nicht direkt von der Armee übernommen werden. Wie früher können aber auch heute noch alle Arten von Waffen, auch verbotene Waffen, mit verschiedenen (Ausnahme-) Bewilligungen erworben werden, welche wiederum verschiedene Voraussetzungen und Konsequenzen nach sich ziehen. Weiter betrafen die Änderungen des Waffengesetzes den Erwerb von Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität, die elektronischen Meldungen durch Waffenhändler und den nichtgewerbsmässigen Umbau von Waffen.

Die Abteilung SIWAS ist seit den Gesetzesänderungen oft mit verschiedenen Fragen konfrontiert, welche nicht ohne weiteres im Gesetz nachgelesen und beantwortet werden können. Die Klärung, ob eine bestimmte Waffe nun in die Kategorie der verbotenen oder der bewilligungspflichtigen Waffen gehört, ist von vielen Ausnahmen geprägt und liegt daher oft nicht auf der Hand. Es gibt keine allgemeingültigen Regeln, nach welchen die Qualifikation in bestimmte Kategorien auch für Laien nachvollziehbar erscheint und es muss sehr oft im Einzelfall mit den jeweiligen Waffenhändlern oder Waffenbesitzer/-innen bestimmt werden, wie nun vorzugehen ist. Die Gesetzesänderungen haben daher insbesondere in der Szene der Schützen, Waffensammler-/innen und Jäger-/innen Fragen ausgelöst, welche oftmals von der kantonalen Vollzugspraxis abhängig sind. Die Abteilung SIWAS als Vollzugsbehörde des Waffenrechts wurde so zu einer noch zentraleren Auskunftsstelle in Fragen des Waffenrechts.

Mit den Änderungen des Waffenrechts wurde auch die digitale Meldung von Waffen ins Gesetz aufgenommen. Inhaber/-innen von Waffenhandelsbewilligungen wurden verpflichtet, der Abteilung SIWAS über die Beschaffung und über den Verkauf von Waffen und der wesentlichen Bestandteile von Waffen innerhalb von 20 Tagen elektronisch Meldung zu erstatten. Damit müssen nun auch die kantonalen Waffenfachstellen gezwungenermassen dafür sorgen, dass diese Meldungen elektronisch verarbeitet werden können. Im Kanton St.Gallen konnte die Umsetzung dieser Digitalisierung mit der Einführung einer komplett neuen Waffenregister-Software verknüpft werden. Diese Software ist aktuell in Erarbeitung mit dem Ziel, diese im Laufe des Jahres 2022 zu implementieren.

In Bezug auf die Gesetzesänderung von 2019 beschäftigt die Abteilung SIWAS auch stetig eingehende Nachmeldungen von neu verbotenen Feuerwaffen. Demnach müssen Personen, die beim Inkrafttreten der Gesetzesänderungen am 15. August 2019 im Besitz einer neu verbotenen Feuerwaffe waren, den rechtmässigen Besitz dieser Waffe innerhalb von drei Jahren den zuständigen Behörden des Wohnsitzkantons melden. Nachmeldepflichtig sind in diesem Zusammenhang Seriefeuerwaffen, die zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaut wurden, halbautomatische Zentralfeuerwaffen mit grossen Magazinen und halbautomatische Handfeuerwaffen, die ohne Funktionsverlust auf eine Länge unter 60 cm gekürzt werden können. Die Nachmeldefrist läuft noch bis zum 15. August 2022. Keine Meldung ist erforderlich, wenn die Feuerwaffe bereits im kantonalen Waffenregister registriert ist.

Nebst all den Veränderungen und Projekten lief auch im Jahr 2021 natürlich das Tagesgeschäft der Abteilung SIWAS weiter. So stellte die Abteilung SIWAS 1’703 Waffenerwerbsscheine, 169 EU-Feuerwaffenpässe und 99 Waffentragbewilligungen aus. Die Zahl der kantonalen Ausnahmebewilligungen stieg aufgrund der Gesetzesänderung von durchschnittlich rund 60 Bewilligungen pro Jahr auf eine Anzahl von 626 im Jahr 2021. Das ist ein Anstieg von mehr als 900 Prozent, wobei sich die Anzahl der Waffenerwerbscheine weiterhin im üblichen Umfang bewegte (1’703 im 2021 gegenüber durchschnittlich 1’800 in den Jahren vor der Gesetzesänderung). Auch die meldepflichtigen Waffenübertragungen weisen im 2021 gegenüber dem Vorjahr einen deutlichen Anstieg auf. Insgesamt konnte festgestellt werden, dass die jährliche Anzahl der Waffenerwerbe über alle Kategorien konstant ansteigt. Im Vergleich zu den Zahlen der freiwillig abgegebenen Feuerwaffen kann zudem festgehalten werden, dass die Anzahl der Feuerwaffen in St.Galler Haushalten in den letzten Jahren deutlich zugenommen hat. Die gesellschaftlich bedingten Gründe dieser steigenden Zahlen sind der Kantonspolizei St.Gallen nicht bekannt. Auch künftig sind Änderungen im Waffenrecht ebenso wahrscheinlich wie bisher (13 Revisionen in den letzten 15 Jahren), weshalb weiterhin mit rechtlichen Veränderungen gerechnet werden muss. Die Abteilung SIWAS ist sehr bestrebt, sich für die Zukunft bestmöglich aufzustellen und weiterhin als kompetenter Partner die Fragen des Fachbereichs Waffen fachmännisch beantworten zu können.